Rechtsprechung
RG, 16.03.1942 - II 121/41 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Unter welchen Voraussetzungen wirkt der einer deutschen Mundart entnommene Name für ein Nahrungs- oder Genußmittel ("Kroatzbeere" für Fruchtbranntwein) als örtliche Herkunftsbezeichnung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 169, 44
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 18.09.1981 - I ZR 11/80
Original-Maraschino
Es liegt insoweit anders als in den Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 169, 44, 46 - Echt Kroatzbeere; RGZ 137, 282, 290 ff - Steinhäger), auf die sich die Revision beruft. - BGH, 31.05.1974 - I ZR 50/73
Entwicklung einer mundartlichen Fruchtbezeichnung zu einer Sortenbezeichnung für …
Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine glatte oder reine Beschaffenheitsangabe vor; auch das Reichsgericht ist schon davon ausgegangen, daß das Wort "Kroatzbeere" eine allgemeine Beschaffenheitsangabe für Brombeerlikör sei (RGZ 169, 44, 46). - BGH, 13.07.1973 - I ZR 58/72
Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung des Werbespruchs "Es lebe der …
Es ist richtig, daß die einen Begriff vorangesetzte Bezeichnung "echt" oder "original" verschiedene Bedeutung haben kann: vor einer Warenbezeichnung die Anpreisung derjenigen unverfälschten Ware, die den Publikum unter der betreffenden Bezeichnung bekannt ist (vgl. z.B. RGJW 31, 1968 "echter Camenbert"; OLG Düsseldorf BB 66, 1078 - "reine, echte Konfitüren"; OLG Hamburg WRP 70, 155 - "ein echter Klarer"; OLG Hamm GRUR 1970, 611 - "echte Zuchtperlenkette"); vor einer geographischen Herkunftsbezeichnung eine Relokalisierung einer Gattungsbezeichnung (z.B. RGZ 137, 282, 290 - "echter Steinhäger"; RGZ 169, 44, 46 - "echt Kroatzbeere").